Rechtssatz RS0083473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083473
Entscheidungsdatum
01.06.1995
Rechtssatz
§ 34 Abs 2 Z 1 ZollG regelt (ua) die Gewährung der Zollfreiheit in der Einfuhr von zweihundert Stück Zigaretten als Reisegut, wenn der Reisende (nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres mit gewöhnlichem Wohnsitz im Inland) sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblich Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt. Klar erkennbarer Zweck der letztbezeichneten Einschränkung ist die Ermöglichung einer wenig Zeitaufwand bedingenden Überprüfungsmöglichkeit.Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, ZollG regelt (ua) die Gewährung der Zollfreiheit in der Einfuhr von zweihundert Stück Zigaretten als Reisegut, wenn der Reisende (nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres mit gewöhnlichem Wohnsitz im Inland) sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblich Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt. Klar erkennbarer Zweck der letztbezeichneten Einschränkung ist die Ermöglichung einer wenig Zeitaufwand bedingenden Überprüfungsmöglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083473
Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0150OS00005_9500000_002