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Rechtssatz RS0083484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083484

Geschäftszahl

5Ob43/92

Entscheidungsdatum

05.05.1992

Rechtssatz

Den, der sich auf Mängel in der Grundkostenabrechnung und Baukostenabrechnung beruft, trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen darf, die Rechnungslegungspflicht sei noch nicht erfüllt. Er wird vielmehr, wie er dies auch im Falle einer außerstreitigen Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG tun müßte, die Rechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 43/92
    Entscheidungstext OGH 05.05.1992 5 Ob 43/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083484

Dokumentnummer

JJR_19920505_OGH0002_0050OB00043_9200000_002