Rechtssatz RS0083501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083501
Entscheidungsdatum
12.05.1982
Rechtssatz
§ 17 WGG betrifft ausschließlich die Rückzahlung von Beiträgen im Falle der Auflösung des Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages und kann daher nicht auf Streitigkeiten über das vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zu leistende Entgelt angewendet werden.Paragraph 17, WGG betrifft ausschließlich die Rückzahlung von Beiträgen im Falle der Auflösung des Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages und kann daher nicht auf Streitigkeiten über das vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zu leistende Entgelt angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083501
Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0060OB00716_8100000_002