Rechtssatz RS0083504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083504
Geschäftszahl
5Ob1027/91 (5Ob1028/91)
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Rechtssatz
Abrechnung und Belegsammlung bilden eine Einheit. Was in Belegen nachgelesen und bei ausreichender Querverbindung zur Abrechnung auch ohne Schwierigkeit aufgefunden werden kann, muß nicht in der Abrechnung stehen, weil eine Überfrachtung der Abrechnung mit Informationen die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit beeinträchtigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083504
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB01027_9100000_001