Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0083508×

Rechtssatz RS0083508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083508

Geschäftszahl

9Os59/73

Entscheidungsdatum

24.04.1974

Rechtssatz

Die wegen der Aufdeckung einer absichtlich unrichtigen Bezeichnung eines über die Staatsgrenze ins Zollinland gelangten Transportguts in der Warenerklärung durch die Zollorgane, denen das Gut im übrigen jedoch vollständig vorgeführt wird, erfolglos beantragte Einfuhrabfertigung zum gebundenen Verkehr durch Einlagerung in ein Zolleigenlager oder außerhalb eines solchen (sogenannte "symbolische Lagerung") begründet, soferne noch gar nicht feststeht, ob es jemals zu einer Auslagerung zwecks Abfertigung des Guts zum freien Verkehr im Inland durch Verzollung kommen werde und demgemäß auch ein Verkürzungsvorsatz nicht feststellbar ist, noch keinen strafbaren Versuch einer Abgabenhinterziehung im Sinne der Paragraphen 14, 35, Absatz 2, FinStrG. Handelt es sich allerdings bei der betreffenden Ware um einen - von einem gesetzlichen Einfuhrverbot betroffenen - Monopolgegenstand, dessen bezügliche Eigenschaft durch die Falschbezeichnung verborgen wird, so kann ein Deliktsversuch nach Paragraphen 14, 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 59/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1974 9 Os 59/73
    Veröff: EvBl 1975/38 S 73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083508

Dokumentnummer

JJR_19740424_OGH0002_0090OS00059_7300000_002