Rechtssatz RS0083510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083510
Entscheidungsdatum
30.04.1991
Rechtssatz
Die Meinung, der in § 17 Abs 2 WEG 1975 normierte Rechnungslegungsanspruch gegen den Verwalter stehe nicht nur dem Wohnungseigentümer, sondern auch dem Wohnungseigentumsbewerber zu, wird zwar von einem Teil der Lehre vertreten, von der Judikatur jedoch abgelehnt.Die Meinung, der in Paragraph 17, Absatz 2, WEG 1975 normierte Rechnungslegungsanspruch gegen den Verwalter stehe nicht nur dem Wohnungseigentümer, sondern auch dem Wohnungseigentumsbewerber zu, wird zwar von einem Teil der Lehre vertreten, von der Judikatur jedoch abgelehnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083510
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB00007_9100000_001