Rechtssatz RS0083522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083522
Entscheidungsdatum
05.05.1992
Rechtssatz
Eine Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 18 WGG, wonach gemeinnützige Bauvereinigungen ihren Kunden nur aktuelle Preisbemessungsgrundlagen bekanntgeben dürfen, um eine Irreführung der Wohnungseigentumswerber über die tatsächlich aufzubringenden Kosten zu vermeiden, kann nur zur Vertragsanfechtung und zu Schadenersatzansprüche führen.Eine Verletzung der zwingenden Vorschrift des Paragraph 18, WGG, wonach gemeinnützige Bauvereinigungen ihren Kunden nur aktuelle Preisbemessungsgrundlagen bekanntgeben dürfen, um eine Irreführung der Wohnungseigentumswerber über die tatsächlich aufzubringenden Kosten zu vermeiden, kann nur zur Vertragsanfechtung und zu Schadenersatzansprüche führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083522
Dokumentnummer
JJR_19920505_OGH0002_0050OB00043_9200000_003