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Rechtssatz RS0083537×

Rechtssatz RS0083537

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083537

Geschäftszahl

7Os169/58; 2Os40/49; 12Os106/77; 15Os106/18d

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

WuchG §2 Z1

Rechtssatz

Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt römisch zwölf 99, römisch sechzehn 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. Eine Unerfahrenheit liegt vor (SSt römisch siebzehn 152), wenn der Kreditnehmer nicht befähigt ist, such über die Tragweite und die Bedeutung des konkreten Geschäftes und namentlich über die Schwere der Bedingungen, unter denen das Kreditgeschäft zustandekommt, Klarheit zu verschaffen (Slg 1661), wenn er infolge mangelnder geschäftlicher Erfahrung von der vorhandenen Möglichkeit, sich Geld, dessen er bedarf, auf eine andere und billigere Weise zu beschaffen, keine Kenntnis hat (Slg 3936).

Entscheidungstexte

  • 7 Os 169/58
    Entscheidungstext OGH 08.05.1959 7 Os 169/58
    Veröff: RZ 1959,174
  • 2 Os 40/49
    Entscheidungstext OGH 30.09.1949 2 Os 40/49
    nur: Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt XII 99, XVI 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. (T1) Veröff: SSt XX/117
  • 12 Os 106/77
    Entscheidungstext OGH 18.08.1977 12 Os 106/77
    Ähnlich
  • 15 Os 106/18d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 106/18d
    Auch;Beisatz: Bereits eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhalts kann eine Zwangslage darstellen und eine solche kann auch in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. (T2)

Schlagworte

§ 2 WuchG aufgehoben durch Art XI Z 27 BGBl 1974/422.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0083537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19590508_OGH0002_0070OS00169_5800000_001