Rechtssatz RS0083540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083540
Entscheidungsdatum
25.06.1970
Rechtssatz
Betrug nach §§ 197, 200, 201 lit a und d StG verantwortet der zahlungsunfähige Darlehensnehmer, der in Schädigungsabsicht die vom Darlehensgeber zur Bedingung der Darlehensgewährung gemachte Unterschrift eines bestimmten Dritten auf dem über die - S 2500,-Betrug nach Paragraphen 197, 200, 201, Litera a und d StG verantwortet der zahlungsunfähige Darlehensnehmer, der in Schädigungsabsicht die vom Darlehensgeber zur Bedingung der Darlehensgewährung gemachte Unterschrift eines bestimmten Dritten auf dem über die - S 2500,-
übersteigende - Darlehenssumme ausgestellten Wechsel in dem Bewußtsein nachmacht, daß dieser Dritte nicht gewillt ist, den Wechsel zu unterfertigen, und durch Hingabe dieses Wechsels das Darlehen erschleicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083540
Dokumentnummer
JJR_19700625_OGH0002_0110OS00046_7000000_001