Rechtssatz RS0083545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083545
Entscheidungsdatum
17.12.1991
Rechtssatz
Hat das Außerstreitgericht dem Arbeitgeber aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die (zur Abrechnung gehörenden) Belege zu gewähren, ist dies genau so präzise wie das Begehren auf Einsicht in die "bezughabenden" Belege. Es besteht daher kein Anlaß, nähere Anweisungen zu geben, weil die "Ordentlichkeit" einer Abrechnung und die "geeignete Weise" der Belegeinsicht immer an den Erfordernissen des Einzelfalls auszurichten ist. Wenn der Antragsteller ganz bestimmte Belege zu sehen wünscht, hätte er dies daher im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG beantragen müssen; sonst bleibt ihm nur die Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren auf die Vollständigkeit und Einschaubarkeit der Belege zu dringen.Hat das Außerstreitgericht dem Arbeitgeber aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die (zur Abrechnung gehörenden) Belege zu gewähren, ist dies genau so präzise wie das Begehren auf Einsicht in die "bezughabenden" Belege. Es besteht daher kein Anlaß, nähere Anweisungen zu geben, weil die "Ordentlichkeit" einer Abrechnung und die "geeignete Weise" der Belegeinsicht immer an den Erfordernissen des Einzelfalls auszurichten ist. Wenn der Antragsteller ganz bestimmte Belege zu sehen wünscht, hätte er dies daher im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG beantragen müssen; sonst bleibt ihm nur die Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren auf die Vollständigkeit und Einschaubarkeit der Belege zu dringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083545
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB01091_9100000_001