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Rechtssatz RS0083601×

Rechtssatz RS0083601

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083601

Geschäftszahl

6Ob617/82

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Rechtssatz

Bei bloßen Nutzungsverträgen besteht ein wesentliches Interesse der Genossenschaft, die Wohnung oder das Haus nach dem Tode des nutzungsberechtigten Mitgliedes wieder an neue Genossenschaftsmitglieder zu vergeben, ein Recht, welches nunmehr durch Paragraph 20, WGG weitgehend eingeschränkt wurde. Bei Objekten, an welchen für das Genossenschaftsmitglied Wohnungseigentum oder Eigentum begründet werden soll, ist dagegen mit der Einräumung des Eigentumsrechtes dieses Objekt der weiteren Disposition der Genossenschaft entzogen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 617/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 6 Ob 617/82
    Veröff: MietSlg 34618(24)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083601

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0060OB00617_8200000_002