Rechtssatz RS0083601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083601
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Bei bloßen Nutzungsverträgen besteht ein wesentliches Interesse der Genossenschaft, die Wohnung oder das Haus nach dem Tode des nutzungsberechtigten Mitgliedes wieder an neue Genossenschaftsmitglieder zu vergeben, ein Recht, welches nunmehr durch § 20 WGG weitgehend eingeschränkt wurde. Bei Objekten, an welchen für das Genossenschaftsmitglied Wohnungseigentum oder Eigentum begründet werden soll, ist dagegen mit der Einräumung des Eigentumsrechtes dieses Objekt der weiteren Disposition der Genossenschaft entzogen.Bei bloßen Nutzungsverträgen besteht ein wesentliches Interesse der Genossenschaft, die Wohnung oder das Haus nach dem Tode des nutzungsberechtigten Mitgliedes wieder an neue Genossenschaftsmitglieder zu vergeben, ein Recht, welches nunmehr durch Paragraph 20, WGG weitgehend eingeschränkt wurde. Bei Objekten, an welchen für das Genossenschaftsmitglied Wohnungseigentum oder Eigentum begründet werden soll, ist dagegen mit der Einräumung des Eigentumsrechtes dieses Objekt der weiteren Disposition der Genossenschaft entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083601
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0060OB00617_8200000_002