Rechtssatz RS0083609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083609
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
Während dem § 20 Abs 1 WGG durch § 1 Abs 1 und 3 MRG materiell in der Weise derogiert wurde, daß die Kündigungsbeschränkungen des MRG auf Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume nunmehr schon unmittelbar anzuwenden sind, wurde die Vorschrift des § 20 Abs 2 WGG durch das Inkrafttreten des MRG nicht berührt.Während dem Paragraph 20, Absatz eins, WGG durch Paragraph eins, Absatz eins und 3 MRG materiell in der Weise derogiert wurde, daß die Kündigungsbeschränkungen des MRG auf Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume nunmehr schon unmittelbar anzuwenden sind, wurde die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, WGG durch das Inkrafttreten des MRG nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083609
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00764_8300000_005