Rechtssatz RS0083618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083618
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Nicht jeder Gegenstand wird allerdings durch eine Reklameaufschrift zum Reklamegegenstand; es muß vielmehr auch nach der Aushändigung noch geeignet sein, eine Werbefunktion zu erfüllen. Das trifft jedoch bei solchen Gegenständen nicht zu, die trotz der Aufschrift ausschließlich eine Gebrauchsfunktion erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083618
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00059_9000000_001