Rechtssatz RS0083620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083620
Geschäftszahl
4Ob539/81; 7Ob535/82; 4Ob555/83; 1Ob764/83
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft durch diese bewirkt die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der Grund zur Aufhebung einem wichtigen Grund im Sinn des § 19 MG gleichzuhalten ist. Ist wegen Vorliegens wichtiger Gründe von gleichem Gewichte wie jene des § 19 MG die Aufhebung wirksam geworden, hat die Genossenschaft den Anspruch auf Räumung durch Räumungsklage, wie in den Fällen des § 1118 ABGB, geltend zu machen. Bestreitet der Nutzungsberechtigte das Vorliegen eines wichtigen Grundes, stehen ihm als Rechtsbehelfe die Bestreitung der Räumungsklage oder die Feststellungsklage offen.Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft durch diese bewirkt die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der Grund zur Aufhebung einem wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 19, MG gleichzuhalten ist. Ist wegen Vorliegens wichtiger Gründe von gleichem Gewichte wie jene des Paragraph 19, MG die Aufhebung wirksam geworden, hat die Genossenschaft den Anspruch auf Räumung durch Räumungsklage, wie in den Fällen des Paragraph 1118, ABGB, geltend zu machen. Bestreitet der Nutzungsberechtigte das Vorliegen eines wichtigen Grundes, stehen ihm als Rechtsbehelfe die Bestreitung der Räumungsklage oder die Feststellungsklage offen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 539/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 539/81
- 7 Ob 535/82
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 535/82
Beisatz: Hier: Erbe des Nutzungsberechtigten, der keinen dringenden Wohnbedarf hat. (T1)
- 4 Ob 555/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 555/83
Auch; Beisatz: MRG (T2)
- 1 Ob 764/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 764/83
Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083620
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00539_8100000_002