Rechtssatz RS0083631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083631
Entscheidungsdatum
09.04.1987
Rechtssatz
Da nach § 57 ZLG über alle im Zusammenlegungsverfahren zu regelnden Fragen und Angelegenheiten (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) die Agrarbehörde erster Instanz zu entscheiden hatte, erscheint die Rechtsansicht, daß das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit im Sinne des § 33 ZLG nicht von Gesetzes wegen eintritt, sondern einer ausdrücklichen Entscheidung der Agrarbehörde bedarf, durchaus zutreffend.Da nach Paragraph 57, ZLG über alle im Zusammenlegungsverfahren zu regelnden Fragen und Angelegenheiten (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) die Agrarbehörde erster Instanz zu entscheiden hatte, erscheint die Rechtsansicht, daß das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 33, ZLG nicht von Gesetzes wegen eintritt, sondern einer ausdrücklichen Entscheidung der Agrarbehörde bedarf, durchaus zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083631
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0080OB00658_8600000_002