Rechtssatz RS0083637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083637
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Rechtssatz
Bei Ersatzansprüchen Hinterbliebener für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsrenten als Folge von Tötung oder Verletzung des Unterhaltspflichtigen ist das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbständig nach inländischem IPR zu beurteilen. (Hier: Der bei einem Unfall Getötete war nach italienischem Recht den Klägern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083637
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00626_9500000_001