Rechtssatz RS0083647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083647
Entscheidungsdatum
15.05.1997
Rechtssatz
Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. Dies ist bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 48/93
Entscheidungstext OGH 02.06.1993 3 Ob 48/93
Veröff: SZ 66/68 = EvBl 1994/10 S 52
- 1 Ob 23/97g
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
Auch; nur: Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083647
Dokumentnummer
JJR_19930602_OGH0002_0030OB00048_9300000_002