Rechtssatz RS0083650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083650
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durch § 4 ZustG überholt. Auch im § 17 Abs 2 und § 21 Abs 2 ZustG ist unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint. (§ 48 ASGG).Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durch Paragraph 4, ZustG überholt. Auch im Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, ZustG ist unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 224/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 224/93
- 8 Ob 107/99i
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 Ob 107/99i
Auch; nur: Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. (T1)
- 3 Ob 45/08a
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 45/08a
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083650
Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBA00224_9300000_002