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Rechtssatz RS0083657

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083657

Geschäftszahl

8Ob655/85

Entscheidungsdatum

13.02.1986

Rechtssatz

Der Nehmer eines unvollständigen Wechsels darf den Wechsel nicht eigenmächtig ergänzen, wenn der Wechselgeber den Wechsel versehentlich unvollständig ausgefüllt hat. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, daß der Aussteller oder ein Indossant eines nichtigen Wechsels unbedingt oder bedingt (für den Fall des Rückgriffs) ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben, eine Schuldmitübernahme erklärt oder einen Garantievertrag geschlossen haben würde, wenn er die Nichtigkeit des Wechsels gekannt hätte.

BGH vom 14.10.1957, römisch zwei ZR 238/56; Veröff: NJW 1957,1857

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 655/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 655/85
    nur: Der Nehmer eines unvollständigen Wechsels darf den Wechsel nicht eigenmächtig ergänzen, wenn der Wechselgeber den Wechsel versehentlich unvollständig ausgefüllt hat. (T1) Beisatz: Füllt er dennoch aus, so verfälscht er den Wechsel. (T2) Veröff: RdW 1986,176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083657

Dokumentnummer

JJR_19860213_OGH0002_0080OB00655_8500000_002