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Rechtssatz RS0083658×

Rechtssatz RS0083658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083658

Geschäftszahl

10ObS386/90

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Rechtssatz

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die sich innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt ändern, sind im Zusammenhang mit der Meldepflicht so wie gleichartige Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu behandeln, wobei der Pensionist allerdings - mit den sonstigen Einschränkungen vergleiche SSV-NF 4/91) - verpflichtet ist, dem Versicherungsträger zu melden, daß seine Einkünfte Schwankungen unterliegen, um diesen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zunächst als Vorschüsse zu erbringen. (Hier: jugoslawische Pension, die wegen der dort herrschenden Inflation und des sich ständig ändernden Wechselkurses zum Schilling in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 386/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 386/90
    Veröff: SSV-NF 5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083658

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_010OBS00386_9000000_003