Rechtssatz RS0083658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083658
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Rechtssatz
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die sich innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt ändern, sind im Zusammenhang mit der Meldepflicht so wie gleichartige Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu behandeln, wobei der Pensionist allerdings - mit den sonstigen Einschränkungen (vgl SSV-NF 4/91) - verpflichtet ist, dem Versicherungsträger zu melden, daß seine Einkünfte Schwankungen unterliegen, um diesen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zunächst als Vorschüsse zu erbringen. (Hier: jugoslawische Pension, die wegen der dort herrschenden Inflation und des sich ständig ändernden Wechselkurses zum Schilling in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird).Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die sich innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt ändern, sind im Zusammenhang mit der Meldepflicht so wie gleichartige Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu behandeln, wobei der Pensionist allerdings - mit den sonstigen Einschränkungen vergleiche SSV-NF 4/91) - verpflichtet ist, dem Versicherungsträger zu melden, daß seine Einkünfte Schwankungen unterliegen, um diesen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zunächst als Vorschüsse zu erbringen. (Hier: jugoslawische Pension, die wegen der dort herrschenden Inflation und des sich ständig ändernden Wechselkurses zum Schilling in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083658
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00386_9000000_003