Rechtssatz RS0083689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083689
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Rechtssatz
Erleidet der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, so beginnt die Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Abs 1 ASVG für diesen Dienstnehmer bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme.Erleidet der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, so beginnt die Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, ASVG für diesen Dienstnehmer bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme.
VwGH vom 01.07.1970, 1471/69; Veröff: ÖJZ 1971/186 S 305 = SozM
VG,1485 = ZAS 1973/18 S 141 (kritisch Tichy)
Entscheidungstexte
- 9 ObS 12/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObS 12/87
Veröff: SZ 60/146 = SSV-NF 1/15
- 10 ObS 199/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 199/92
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083689
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBS00012_8700000_002