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Rechtssatz RS0083697

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083697

Geschäftszahl

7Ob625/95; 9ObA2166/96m

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Norm

ABGB §140 cb
FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 ist zwar erstmals auf das Studienjahr 1993/94 anzuwenden. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen für den Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume heranzuziehen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber den Studienerfolg auch für frühere Zeiträume nach denselben Kriterien beurteilt hätte, und daß es daher dem Willen des Gesetzgebers entspricht, daß sie im Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083697

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00625_9500000_003