Rechtssatz RS0083697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083697
Entscheidungsdatum
25.09.1996
Norm
ABGB §140 cb
FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 ist zwar erstmals auf das Studienjahr 1993/94 anzuwenden. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen für den Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume heranzuziehen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber den Studienerfolg auch für frühere Zeiträume nach denselben Kriterien beurteilt hätte, und daß es daher dem Willen des Gesetzgebers entspricht, daß sie im Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume herangezogen werden.Die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 ist zwar erstmals auf das Studienjahr 1993/94 anzuwenden. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen für den Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume heranzuziehen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber den Studienerfolg auch für frühere Zeiträume nach denselben Kriterien beurteilt hätte, und daß es daher dem Willen des Gesetzgebers entspricht, daß sie im Bereich des Unterhaltsrechts auch für frühere Zeiträume herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083697
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00625_9500000_003