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Rechtssatz RS0083726

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083726

Geschäftszahl

13Os36/85

Entscheidungsdatum

09.05.1985

Rechtssatz

Die Vorschriften über den Anspruch auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Paragraphen 138 bis 143 ASVG) enthalten keine Regelung, derzufolge die Leistungsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Erwerbstätigkeit des Erkrankten unwirksam wird. Auch eine diesbezügliche Meldepflicht des Krankengeldempfängers ist nicht gesetzlich normiert, doch könnte eine solche aus einer von ihm erkannten maßgebenden Änderung seines Gesundheitszustands resultieren. Selbst wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit untersagt, so hat ein (wiederholter und gerügter) Verstoß dagegen allenfalls die in Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer 3, ASVG normierten Folgen, ohne daß sich daraus eine Verpflichtung des Krankengeldbeziehers zur Meldung seines verbotswidrigen Verhaltens ableiten ließe.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 36/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 13 Os 36/85
    Veröff: JBl 1985,755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083726

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0130OS00036_8500000_001