Rechtssatz RS0083728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083728
Entscheidungsdatum
28.08.1990
Rechtssatz
Die Frage, ob die Bauvereinigung zur Abrechnung und Belegeinsichtsgewährung verpflichtet ist, ist im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens nach § 22 Abs 1 Z 9 WGG als Vorfrage zu prüfen, kann aber in diesem Verfahren nicht zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens gemacht werden.Die Frage, ob die Bauvereinigung zur Abrechnung und Belegeinsichtsgewährung verpflichtet ist, ist im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, WGG als Vorfrage zu prüfen, kann aber in diesem Verfahren nicht zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083728
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00077_9000000_003