Rechtssatz RS0083758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083758
Entscheidungsdatum
12.07.1989
Rechtssatz
Wie immer man kurzfristige Lösungen des Dienstverhältnisses zu Erlangung einer Alterspension im Einvernehmen mit dem Dienstgeber sozialversicherungsrechtlich beurteilt, so kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, daß der Dienstnehmer nicht berechtigt ist, sich selbst als Pflichtversicherter abzumelden und nach Ablauf eines Monats wieder anzumelden, ohne mit dem Dienstgeber eine Vereinbarung zu treffen oder eine einseitige Lösungserklärung vorzunehmen, weil die Anmeldung und Abmeldung des Pflichtversicherten Sache des Dienstgebers ist.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083758
Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00151_8900000_004