Rechtssatz RS0083761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083761
Entscheidungsdatum
23.10.1990
Rechtssatz
Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruhen auch dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte infolge höherer Gewalt oder Zufalles, also gegen seinen Willen und gezwungenermaßen, im Ausland aufhält und auch die Verbüßung einer - ob zu Recht oder nicht und unter welchen Begleitumständen immer verhängten - Freiheitsstrafe im Ausland gilt als Auslandsaufenthalt.Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ruhen auch dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte infolge höherer Gewalt oder Zufalles, also gegen seinen Willen und gezwungenermaßen, im Ausland aufhält und auch die Verbüßung einer - ob zu Recht oder nicht und unter welchen Begleitumständen immer verhängten - Freiheitsstrafe im Ausland gilt als Auslandsaufenthalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083761
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00349_9000000_002