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Rechtssatz RS0083761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083761

Geschäftszahl

10ObS349/90

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Rechtssatz

Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ruhen auch dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte infolge höherer Gewalt oder Zufalles, also gegen seinen Willen und gezwungenermaßen, im Ausland aufhält und auch die Verbüßung einer - ob zu Recht oder nicht und unter welchen Begleitumständen immer verhängten - Freiheitsstrafe im Ausland gilt als Auslandsaufenthalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083761

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00349_9000000_002