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Rechtssatz RS0083765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083765

Geschäftszahl

2Ob34/70

Entscheidungsdatum

09.04.1970

Rechtssatz

Durch die Tätigkeit einer Haushaltshelferin, deren Dienstgeber das Land Kärnten im Rahmen der von diesem eingerichteten Haushaltshilfe ist, als arbeitsmäßiger Ersatz einer erkrankten Landwirtsgattin wird ein sogenannter Arbeitsleihverhältnis begründet, bei dem die Haushaltshelferin nach Art eines Arbeitnehmers in den Betrieb des Landwirtes eingegliedert ist. Erleidet sie im Betrieb des "Entleihers" einen Arbeitsunfall, dann ist jener nur bei vorsätzlicher Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 34/70
    Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 34/70
    Veröff: SZ 43/71 = JBl 1971,45 = RZ 1970,224

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083765

Dokumentnummer

JJR_19700409_OGH0002_0020OB00034_7000000_001