Rechtssatz RS0083765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083765
Entscheidungsdatum
09.04.1970
Rechtssatz
Durch die Tätigkeit einer Haushaltshelferin, deren Dienstgeber das Land Kärnten im Rahmen der von diesem eingerichteten Haushaltshilfe ist, als arbeitsmäßiger Ersatz einer erkrankten Landwirtsgattin wird ein sogenannter Arbeitsleihverhältnis begründet, bei dem die Haushaltshelferin nach Art eines Arbeitnehmers in den Betrieb des Landwirtes eingegliedert ist. Erleidet sie im Betrieb des "Entleihers" einen Arbeitsunfall, dann ist jener nur bei vorsätzlicher Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 34/70
Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 34/70
Veröff: SZ 43/71 = JBl 1971,45 = RZ 1970,224
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083765
Dokumentnummer
JJR_19700409_OGH0002_0020OB00034_7000000_001