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Rechtssatz RS0083770×

Rechtssatz RS0083770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083770

Geschäftszahl

9ObA151/89

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Rechtssatz

Die besondere Voraussetzung, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung bestehen darf, findet, den Erläuterungen zum Stammgesetz folgend, ihre Begründung darin, daß das ASVG ausreichende Leistungen sichert und daher die Berechtigung gibt, "vom Versicherten zu verlangen, daß er nicht jüngeren Arbeitskräften einen Arbeitsplatz durch weiteres Verbleiben in seiner bisher innegehabten pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung wegnimmt. Nimmt er nach dem Stichtag wieder eine unselbständige Beschäftigung auf, so ist Paragraph 94, anzuwenden". Da das Gesetz nur auf das Fehlen einer Versicherungspflicht am Stichtag abstellt und die aus den Materialien hervorgehende Absicht der Gesetzesverfasser nicht durch zusätzliche Vorschriften absichert, kann diese Absicht durch kurzfristige Unterbrechung eines Dienstverhältnisses im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer leicht unterlaufen werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 151/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 151/89
    Veröff: ZAS 1990/9 S 92 (Beck-Mannagetta)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083770

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00151_8900000_005