Rechtssatz RS0083778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083778
Entscheidungsdatum
04.06.1997
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Mehrheitsaktionärs als Aufsichtsrat dieser Aktiengesellschaft war keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des seinerzeitigen § 94 ASVG, sondern eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermögen.Die Tätigkeit eines Mehrheitsaktionärs als Aufsichtsrat dieser Aktiengesellschaft war keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des seinerzeitigen Paragraph 94, ASVG, sondern eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083778
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00313_9200000_003