Rechtssatz RS0083789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083789
Entscheidungsdatum
03.05.2012
Rechtssatz
Der steuerrechtliche Veräußerungsgewinn war kein Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des inzwischen aufgehobenen § 60 GSVG.Der steuerrechtliche Veräußerungsgewinn war kein Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des inzwischen aufgehobenen Paragraph 60, GSVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083789
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_010OBS00006_9300000_001