Rechtssatz RS0083804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083804
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Der Erfolg muss dabei auf eine bestimmte Zeit gewährleistet sein, die den Bestimmungen der Satzung über die neuerliche Übernahme der Kosten entspricht. Der ortsübliche medizinisch-technische Standard eines bestimmten Landes und dessen Anforderungen an die Haltbarkeit von Zahnersatzstücken ist nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 174/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 10 ObS 174/93
Veröff: EvBl 1994/102 S 509
- 10 ObS 200/93
Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
Beisatz: Die Ersatzpflicht des Versicherungsträgers ist nicht auf österreichische Leistungen nach österreichischem Standard eingeschränkt. (T1)
- 10 ObS 252/97z
Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z
nur: Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. (T2)
- 1 Ob 91/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
Auch; nur: Zweckmäßig, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. (T3); Beisatz: Der technisch-medizinische ortsübliche Standard eines bestimmten Landes ist nicht entscheidend. (T4); Beisatz: Gerade Ärzte einer Universitätsklinik, der aufgrund der Verbindung von Lehre und Forschung einerseits und der dort geleisteten Betreuungstätigkeit Patienten gegenüber andererseits eine Sonderstellung zukommt, können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der medizinische Standard eines Nachbarlandes sei ihnen unbekannt und dürfe auch unbeachtet bleiben. (T5); Veröff: SZ 72/91
- 10 ObS 78/99i
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 78/99i
Auch; nur T2; Beisatz: Dem entspricht eine Haltbarkeit von fünf Jahren. (T6)
- 10 ObS 167/02k
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 167/02k
Auch; nur T2
- 10 ObS 157/09z
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 157/09z
Auch
- 10 ObS 112/12m
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 112/12m
Auch
- 10 ObS 135/14x
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
Auch; nur T3
- 10 ObS 96/19v
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 96/19v
Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T7)
- 10 ObS 44/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 44/25f
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083804
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_010OBS00174_9300000_001