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Rechtssatz RS0083804×

Rechtssatz RS0083804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083804

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Rechtssatz

Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Der Erfolg muss dabei auf eine bestimmte Zeit gewährleistet sein, die den Bestimmungen der Satzung über die neuerliche Übernahme der Kosten entspricht. Der ortsübliche medizinisch-technische Standard eines bestimmten Landes und dessen Anforderungen an die Haltbarkeit von Zahnersatzstücken ist nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 174/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 10 ObS 174/93
    Veröff: EvBl 1994/102 S 509
  • 10 ObS 200/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
    Beisatz: Die Ersatzpflicht des Versicherungsträgers ist nicht auf österreichische Leistungen nach österreichischem Standard eingeschränkt. (T1)
  • 10 ObS 252/97z
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z
    nur: Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. (T2)
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Auch; nur: Zweckmäßig, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. (T3); Beisatz: Der technisch-medizinische ortsübliche Standard eines bestimmten Landes ist nicht entscheidend. (T4); Beisatz: Gerade Ärzte einer Universitätsklinik, der aufgrund der Verbindung von Lehre und Forschung einerseits und der dort geleisteten Betreuungstätigkeit Patienten gegenüber andererseits eine Sonderstellung zukommt, können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der medizinische Standard eines Nachbarlandes sei ihnen unbekannt und dürfe auch unbeachtet bleiben. (T5); Veröff: SZ 72/91
  • 10 ObS 78/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 78/99i
    Auch; nur T2; Beisatz: Dem entspricht eine Haltbarkeit von fünf Jahren. (T6)
  • 10 ObS 167/02k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 167/02k
    Auch; nur T2
  • 10 ObS 157/09z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 157/09z
    Auch
  • 10 ObS 112/12m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 112/12m
    Auch
  • 10 ObS 135/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 96/19v
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 96/19v
    Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T7)
  • 10 ObS 44/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 44/25f
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_010OBS00174_9300000_001