Rechtssatz RS0083830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083830
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
Keine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG liegt vor, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes verläßt.Keine Änderung der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG liegt vor, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes verläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083830
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00172_9200000_001