Rechtssatz RS0083831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083831
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 172/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 172/92
- 9 Ob 296/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 296/00w
- 2 Ob 44/02p
Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 44/02p
nur: Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. (T1)
- 7 Ob 119/06k
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 119/06k
Beisatz: Eine Abwesenheit von rund einem halben Jahr ist unverhältnismäßig lange. (T2)
- 3 Ob 200/09x
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 200/09x
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 15/12g
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 15/12g
- 7 Ob 241/13m
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 241/13m
nur: Die bisherige Abgabestelle wird auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. (T3)
Beisatz: Hier: Jeweils mehrmonatige bzw bis auf Widerruf bekanntgegebene Ortsabwesenheiten. (T4)
- 7 Ob 165/18t
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 165/18t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083831
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00172_9200000_002