Rechtssatz RS0083837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083837
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Das Pflichtversicherungsverhältnis zielt nicht auf eine individuelle objektive Äquivalenz von Beitragsleistung und gebotener Sicherung ab: Bei der Beitragsberechnung wird nicht auf das individuelle Versicherungsrisiko, das der einzelne Versicherte darstellt, Rücksicht genommen, sondern mit dem zu erwartenden Gesamtaufwand kalkuliert, der auf die Versichertengemeinschaft umgelegt wird. Es erfolgt aber keine Aufteilung dieses Gesamtaufwandes auf die Versicherten zu gleichen Teilen; vielmehr wird auf das Einkommen des einzelnen Versicherten Rücksicht genommen (Prinzip des sozialen Ausgleiches).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 5/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 5/90
Veröff: Veröff: SSV-NF 4/21
- 10 ObS 127/12t
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 127/12t
Auch; Veröff: SZ 2012/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083837
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00005_9000000_002