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Rechtssatz RS0083850×

Rechtssatz RS0083850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083850

Geschäftszahl

10ObS370/89 (10ObS371/89)

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Rechtssatz

Eine Zuwendung des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG führt nur dazu, daß diese Zuwendung nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 dieser Gesetzesstelle gilt und sich daher auf die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (allgemeine Beitragsgrundlage) nicht auswirkt. Diese im Abschnitt römisch fünf des Ersten Teiles des ASVG angeordnete Nichtzurechnung von Geldbezügen oder Sachbezügen, die sonst unter den (weiten) Entgeltbegriff des ASVG fallen würden, soll nur sicherstellen, daß derartige soziale Zuwendungen des Dienstgebers dem Dienstnehmer beitragsfrei - also ohne diesbezügliche Abzüge zukommen vergleiche auch die entsprechende steuerrechtliche Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 16, EStG 1988). Dies hat aber keine Auswirkungen auf die im Dritten Teil des ASVG geregelte Unfallversicherung. Insbesondere soll damit nicht bewirkt werden, daß Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm von Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 370/89
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 370/89
    Veröff: SSV-NF 4/46

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083850

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00370_8900000_001