Rechtssatz RS0083852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083852
Entscheidungsdatum
10.11.1992
Rechtssatz
Die Bestimmungen des WGG 1979 (insbesondere § 15 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 1) sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Kaufpreis, den die klagende Genossenschaft vom Beklagten für die Eigentumswohnung verlangt, angemessen ist, gemäß § 39 Abs 8 WGG 1979 nicht anzuwenden, wenn die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung für die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage vor dem genannten Zeitpunkt erteilt wurde.Die Bestimmungen des WGG 1979 (insbesondere Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Kaufpreis, den die klagende Genossenschaft vom Beklagten für die Eigentumswohnung verlangt, angemessen ist, gemäß Paragraph 39, Absatz 8, WGG 1979 nicht anzuwenden, wenn die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung für die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage vor dem genannten Zeitpunkt erteilt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 174/86
Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 174/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/54
- 5 Ob 169/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 169/86
Veröff: MietSlg XXXIX/6
- 5 Ob 6/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 6/87
- 5 Ob 1084/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1084/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083852
Dokumentnummer
JJR_19861209_OGH0002_0050OB00174_8600000_002