Rechtssatz RS0083861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083861
Entscheidungsdatum
16.12.1981
Rechtssatz
Mit dieser Bestimmung sollte offenbar nur die Partei geschützt werden, welche einen Anspruch auf Grund der bisher bestandenen gesetzlichen Grundlage bereits gerichtlich geltend gemacht hatte. Eine derartige Lösung könnte auch im Sinne der Rechtssicherheit gelegen gewesen sein, um die Anwendbarkeit der früheren Rechtsvorschriften nicht auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten (so schon 4 Ob 539/81).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083861
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00648_8100000_004