Rechtssatz RS0083862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083862
Entscheidungsdatum
18.12.1981
Rechtssatz
§ 39 Abs 16 WGG wollte offenbar auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt lange vor dem Inkrafttreten abgeschlossen war, die neuen Bestimmungen angewendet wissen, sofern die Parteien nicht aus dem bestehenden Sachverhalt durch Einbringung der Klage bereits die Konsequenzen gezogen hatten.Paragraph 39, Absatz 16, WGG wollte offenbar auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt lange vor dem Inkrafttreten abgeschlossen war, die neuen Bestimmungen angewendet wissen, sofern die Parteien nicht aus dem bestehenden Sachverhalt durch Einbringung der Klage bereits die Konsequenzen gezogen hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083862
Dokumentnummer
JJR_19811218_OGH0002_0060OB00648_8100000_005