Rechtssatz RS0083870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083870
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Ein Blankowechsel kann auch dann mit einem späteren Ausstellungstag - wofern dies der getroffenen Vereinbarung entspricht - ausgestellt werden, wenn die im Zeitpunkt der Wechselblankettbegebung umlaufende Währung inzwischen außer Kurs gesetzt worden ist. Die Umrechnung hat nach den am Erfüllungsort geltenden Umrechnungsvorschriften zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0083870
Dokumentnummer
JJR_19530610_OGH0002_0030OB00094_5300000_001