Rechtssatz RS0083872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083872
Entscheidungsdatum
05.12.2000
Rechtssatz
Eine Zuordnung von Nichtärzten zugänglichen "arztfernen" Tätigkeiten zu ärztlicher Hilfe erfolgt nur, wenn ein Arzt selbst einschreitet oder der einschreitende Nichtarzt zu einem Arzt in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung steht. In diesem Bereich substituiert die Verantwortungsbeziehung zu einem Arzt die persönliche Qualifikation als Arzt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 260/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 260/92
Veröff: SZ 65/160 = SSV-NF 6/145
- 10 ObS 311/00h
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 311/00h
Vgl auch; Beisatz: Die ärztliche Hilfe umfasst nicht nur die eigene Tätigkeit des Arztes, sondern auch die Tätigkeit anderer, zur Unterstützung herangezogener Hilfspersonen. Werden etwa auf Anordnung und unter Anleitung des Arztes Massagen, Abreibungen oder Einpackungen vom Gehilfen vorgenommen, so gehören sie zur ärztlichen Behandlung, weil es sich nicht bloß um die Anwendung sachlicher Mittel (Heilmittel), sondern um Einwirkung durch persönliche Tätigkeit handelt. "Arztferne Tätigkeiten" lassen sich jedoch nur dann der ärztlichen Hilfe zurechnen, wenn der einschreitende Nichtarzt zu einem Arzt in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung steht, die dessen Aufsicht und Anleitung gewährleistet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083872
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00260_9200000_001