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Rechtssatz RS0083892

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083892

Geschäftszahl

10ObS71/92; 10ObS2458/96k

Entscheidungsdatum

04.02.1997

Rechtssatz

Da der Krankenschein nur dazu dient, um die Krankenbehandlung durch einen Vertragsarzt oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nehmen zu können, und die Krankenbehandlung selbst nicht wesentlich betrieblichen Interessen dient, kann auch das Besorgen des Krankenscheins nicht wesentlich solchen Interessen dienen und daher im ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehen. Durch eine - im privaten Interesse gelegene - Aufnahme des Weges zum Besorgen des Krankenscheins wurde dieser Zusammenhang vielmehr unterbrochen, weshalb der Versicherungsschutz für diesen Weg unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 71/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 71/92
    Veröff: SZ 65/78
  • 10 ObS 2458/96k
    Entscheidungstext OGH 04.02.1997 10 ObS 2458/96k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083892

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_001