Rechtssatz RS0083894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083894
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Das Besorgen des Krankenscheines dient der Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der aber nicht zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zu zählen ist. Das Besorgen des Krankenscheines zählt deshalb nicht unmittelbar zur Erledigung von Vermögensangelegenheiten, es ist ihr aber gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083894
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_002