Rechtssatz RS0083896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083896
Entscheidungsdatum
28.05.1992
Rechtssatz
Da der Gesetzgeber den in § 39 Abs 10 WGG 1979 verwendeten Begriff "Baubeginn" nicht definierte, sondern als bekannt voraussetzte, ist nach einem Begriffsverständnis zu suchen, das einerseits geläufig ist, andererseits den Anforderungen der beabsichtigten Regelung entspricht. Als geläufiger Begriff des Baubeginns bietet sich jener der anzuwendenden Bauordnung an.Da der Gesetzgeber den in Paragraph 39, Absatz 10, WGG 1979 verwendeten Begriff "Baubeginn" nicht definierte, sondern als bekannt voraussetzte, ist nach einem Begriffsverständnis zu suchen, das einerseits geläufig ist, andererseits den Anforderungen der beabsichtigten Regelung entspricht. Als geläufiger Begriff des Baubeginns bietet sich jener der anzuwendenden Bauordnung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083896
Dokumentnummer
JJR_19920528_OGH0002_0050OB00046_9200000_002