Rechtssatz RS0083907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083907
Entscheidungsdatum
02.10.1986
Rechtssatz
Wenn der Blankettnehmer den Wechsel vor vollständiger Ausfüllung weitergibt, bestimmt sich die Rechtsstellung des Wechselschuldners nicht nach dem äußeren Wechselbild, sondern danach, wie sie wäre, wenn der Blankettnehmer von seinem Recht, den Wechsel zu vervollständigen, selbst Gebrauch gemacht hätte. Das Verhältnis zum Wechselnehmer erfährt dadurch keine Veränderung, daß der Wechselinhaber anstelle seines Vormannes den Wechsel vervollständigt; Einwendungen gegen den ersten Wechselnehmer kann der Wechselschuldner auch einem solchen Wechselinhaber nur insofern entgegenhalten, als dies Art 17 WG gestattet.Wenn der Blankettnehmer den Wechsel vor vollständiger Ausfüllung weitergibt, bestimmt sich die Rechtsstellung des Wechselschuldners nicht nach dem äußeren Wechselbild, sondern danach, wie sie wäre, wenn der Blankettnehmer von seinem Recht, den Wechsel zu vervollständigen, selbst Gebrauch gemacht hätte. Das Verhältnis zum Wechselnehmer erfährt dadurch keine Veränderung, daß der Wechselinhaber anstelle seines Vormannes den Wechsel vervollständigt; Einwendungen gegen den ersten Wechselnehmer kann der Wechselschuldner auch einem solchen Wechselinhaber nur insofern entgegenhalten, als dies Artikel 17, WG gestattet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 647/79
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 647/79
Veröff: SZ 53/40 = EvBl 1980/177 S 518
- 7 Ob 655/86
Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 655/86
Auch; Veröff: SZ 59/162 = RdW 1987,258
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083907
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0030OB00647_7900000_002