Rechtssatz RS0083938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083938
Entscheidungsdatum
15.12.1977
Norm
FinStrG §36 Abs2
ZollG §51
ZollG §52
Rechtssatz
Blankounterfertigung einer (später unrichtig) ausgefüllten Warenerklärung zum Begleitscheinverfahren dann nicht im Sinne des § 36 Abs 2 FinStrG tatbestandsmäßig, wenn der Täter unter den konkreten Gegebenheiten eine wahrheitswidrige Ausfüllung der Warenerklärung seitens Dritter nicht erwarten konnte.Blankounterfertigung einer (später unrichtig) ausgefüllten Warenerklärung zum Begleitscheinverfahren dann nicht im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, FinStrG tatbestandsmäßig, wenn der Täter unter den konkreten Gegebenheiten eine wahrheitswidrige Ausfüllung der Warenerklärung seitens Dritter nicht erwarten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083938
Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0120OS00146_7700000_001