Rechtssatz RS0083953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083953
Entscheidungsdatum
24.04.1974
Norm
FinStrG §14 Abs2
FinStrG §29
FinStrG §44 Abs1 litc
ZollG §52 Abs5
Rechtssatz
Der dem Verfügungsberechtigten durch die Dienstanweisung AöF Nr 1961/11 zu § 52 Abs 2 ZollG eingeräumten Möglichkeit, die bereits abgegebene Warenerklärung bis zum Entstehen der Zollschuld, wenn aber (nach der Art des beantragten Zollverfahrens) eine Zollschuld nicht zum Entstehen kommt, bis zur Ausfolgung der zollamtlichen Bestätigung zu vervollständigen, zu berichtigen oder zurückzuziehen und auf diese Weise gleichzeitig eine gegen § 44 Abs 1 lit c FinStrG verstoßende Einfuhr noch abzuwenden, kommt (soferne schon die abgegebene Warenerklärung, mit der die verbotswidrige Einfuhr bewirkt werden sollte, sich als tatbestandsmäßige Ausführungshandlung eines Finanzvergehens kennzeichnet) nur unter den Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 14 Abs 2 FinStrG), einer Vervollständigung oder Berichtigung allenfalls etwa noch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) strafaufhebende Wirkung zu.Der dem Verfügungsberechtigten durch die Dienstanweisung AöF Nr 1961/11 zu Paragraph 52, Absatz 2, ZollG eingeräumten Möglichkeit, die bereits abgegebene Warenerklärung bis zum Entstehen der Zollschuld, wenn aber (nach der Art des beantragten Zollverfahrens) eine Zollschuld nicht zum Entstehen kommt, bis zur Ausfolgung der zollamtlichen Bestätigung zu vervollständigen, zu berichtigen oder zurückzuziehen und auf diese Weise gleichzeitig eine gegen Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG verstoßende Einfuhr noch abzuwenden, kommt (soferne schon die abgegebene Warenerklärung, mit der die verbotswidrige Einfuhr bewirkt werden sollte, sich als tatbestandsmäßige Ausführungshandlung eines Finanzvergehens kennzeichnet) nur unter den Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 14, Absatz 2, FinStrG), einer Vervollständigung oder Berichtigung allenfalls etwa noch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) strafaufhebende Wirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083953
Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0090OS00059_7300000_004