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Rechtssatz RS0083953×

Rechtssatz RS0083953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083953

Geschäftszahl

9Os59/73

Entscheidungsdatum

24.04.1974

Norm

FinStrG §14 Abs2
FinStrG §29
FinStrG §44 Abs1 litc
ZollG §52 Abs5

Rechtssatz

Der dem Verfügungsberechtigten durch die Dienstanweisung AöF Nr 1961/11 zu Paragraph 52, Absatz 2, ZollG eingeräumten Möglichkeit, die bereits abgegebene Warenerklärung bis zum Entstehen der Zollschuld, wenn aber (nach der Art des beantragten Zollverfahrens) eine Zollschuld nicht zum Entstehen kommt, bis zur Ausfolgung der zollamtlichen Bestätigung zu vervollständigen, zu berichtigen oder zurückzuziehen und auf diese Weise gleichzeitig eine gegen Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG verstoßende Einfuhr noch abzuwenden, kommt (soferne schon die abgegebene Warenerklärung, mit der die verbotswidrige Einfuhr bewirkt werden sollte, sich als tatbestandsmäßige Ausführungshandlung eines Finanzvergehens kennzeichnet) nur unter den Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 14, Absatz 2, FinStrG), einer Vervollständigung oder Berichtigung allenfalls etwa noch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) strafaufhebende Wirkung zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 59/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1974 9 Os 59/73
    Veröff: EvBl 1975/38 S 73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083953

Dokumentnummer

JJR_19740424_OGH0002_0090OS00059_7300000_004