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Rechtssatz RS0083976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083976

Geschäftszahl

11Os62/75

Entscheidungsdatum

24.10.1975

Norm

FinStrG §35 Abs3
ZollG §93 Abs10

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Rechtsbegriffes der "Überlassung" der im formlosen Vormerkverfahren nach Österreich eingebrachten Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 10, ZollG (und damit zur bedingungswidrigen Verwendung derselben gemäß dem Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG) bedarf es nicht des Verkaufes an eine nicht begünstigte Person. Zwar ist zur "Überlassung" im Sinne des Paragraph 93, Absatz 10, ZollG die Übertragung des Eigentums und des Sachbesitzes nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn die nicht begünstigte Person Sachinhaber und Gebrauchsberechtigter wird vergleiche Manhart-Fusch, Das österreichische Zollrecht Wien 1975, FN 31 zu Paragraph 93, ZollG, S 410 f wobei die Rechtsform, in der sich die Übertragung vollzieht, ohne Bedeutung ist (VwGH 04.07.1962, Zl 2050/59). Diesem Erfordernis wird aber durch die Verpfändung der Fahrzeuge - verbunden mit einer Verkaufsermächtigung - nicht genüge getan, da durch die Verpfändung und die Ermächtigung, die Fahrzeuge zu verkaufen, der Pfandnehmer keine freie Verfügungsgewalt, insbesondere auch nicht das Gebrauchsrecht an den Pfandsachen erlangt. (Paragraph 459, ABGB)

Entscheidungstexte

  • 11 Os 62/75
    Entscheidungstext OGH 24.10.1975 11 Os 62/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0083976

Dokumentnummer

JJR_19751024_OGH0002_0110OS00062_7500000_001