Rechtssatz RS0083989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083989
Entscheidungsdatum
27.03.1997
Rechtssatz
Unter dem Titel "Folgeprovision" an einen Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der im Außendienst tätig ist, ausbezahlte Beträge stellen, auch wenn sie Geschäftsabschlüsse betreffen, die außerhalb dieses Zeitraumes liegenden Bezüge für den Auszahlungszeitraum dar, die gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG für das Ruhen des Krankengeldanspruches zu berücksichtigen sind.Unter dem Titel "Folgeprovision" an einen Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der im Außendienst tätig ist, ausbezahlte Beträge stellen, auch wenn sie Geschäftsabschlüsse betreffen, die außerhalb dieses Zeitraumes liegenden Bezüge für den Auszahlungszeitraum dar, die gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für das Ruhen des Krankengeldanspruches zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 94/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 10 ObS 94/87
Veröff: SSV-NF 1/59 = ZAS 1988/27 S 201 (Jabornegg)
- 10 ObS 70/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 70/91
Beisatz: Mit Stellungnahme zur Kritik Jaborneggs. Davon, daß die Auslegung des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG im Sinne der Entscheidung SSV-NF 1/59 Provisionsvertreter gegenüber anderen Dienstnehmern in gleichheitswidriger Weise benachteiligte, kann keine Rede sein. (T1) Veröff: SSV-NF 5/27
- 10 ObS 230/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 10 ObS 230/91
Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/102
- 10 ObS 93/97t
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 93/97t
Vgl; Beisatz: Bei den Folgeprovisionen handelt es sich um Entgeltteile, die zeitlich nicht bestimmten Geschäftsabschlüssen zuzuordnen sind, nämlich um Leistungen, die vom Dienstgeber aufgrund eines bestehenden Stockes von Versicherungsverträgen laufend an den Vertreter geleistet werden. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083989
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_010OBS00094_8700000_002