Rechtssatz RS0084006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084006
Geschäftszahl
9ObA70/90 (9ObA71/90); 9ObA127/02w
Entscheidungsdatum
22.01.2003
Rechtssatz
Verweigert ein Lehrer an einer gemeindeeigenen Musikschule in Niederösterreich die Einhaltung des Stundenplanes (Verlegen von Stunden auf andere Wochentage, Nichterscheinen in der Schule zur vorgesehenen Unterrichtszeit) ungeachtet entsprechender Abmahnung, so berechtigt dieses Verhalten den Dientsgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 70/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 70/90
- 9 ObA 127/02w
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 127/02w
nur: Verweigert ein Lehrer an einer gemeindeeigenen Musikschule die Einhaltung des Stundenplanes ungeachtet entsprechender Abmahnung, so berechtigt dieses Verhalten den Dientsgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084006
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBA00070_9000000_002