Rechtssatz RS0084007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084007
Entscheidungsdatum
02.10.1986
Rechtssatz
Ist dem Geber bewußt, eine unvollständige Wechselurkunde zu begeben, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Nehmer befugt sein soll, den Wechsel entweder selbst zu vervollständigen oder diese Befugnis seinen Nachmännern zu übertragen. Das ist auch der Fall, wenn eine Wechselurkunde eine offenbar zur Ausfüllung bestimmte Lücke aufweist. Diese Vermutung wird durch den Nachweis, daß die Parteien von der Vollständigkeit des Wechsels ausgegangen sind, entkräftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0084007
Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00655_8600000_003